Stand: 10.12.2024

Satzung des Fördervereins "Mein Seebach“ e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der vollständige Name des Vereins lautet: Förderverein „Mein Seebach e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Seebach, im Wartburgkreis.
  3. Der Verein wird als eingetragener Verein geführt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Jugendhilfe zum Beispiel durch Angebote für Kinder und Jugendliche zum Musizieren, Spielen, Gestalten und Vermitteln von praktischen Erfahrungen.
  2. die Förderung der Ortsverschönerung.
  3. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes.
 
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person oder Stelle durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Der Förderverein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
  1. Der Verein fördert insbesondere die Arbeit mit Jugendlichen und den generationsübergreifenden Informationsaustausch, mit dem Ziel Kinder und Jugendliche für eine aktive gesellschaftliche Arbeit für unseren Ort und als langjährige Bürger für die Zukunft zu gewinnen. Er unterstützt Kinder und Jugendliche bei Freizeitangeboten und bei der Entwicklung zu aktiven Persönlichkeiten.
  1. Der Förderverein befasst sich mit der Ortsgestaltung und Ortsverschönerung in der Gemeinde Seebach. Er sammelt Ideen für die Entwicklung des Ortes und erarbeitet Vorschläge zur Unterstützung der Gemeindeplanung.
  1. Der Förderverein setzt sich für den Natur- und Umweltschutz in der Gemeinde Seebach ein und unterstützt eine naturnahe Gestaltung öffentlicher Anlagen mit dem Ziel der Erhaltung der Artenvielfalt.
 
§5 Gliederung des Vereins
  1. Der Verein kann in verschiedene Abteilungen gegliedert werden. Jede Abteilung führt ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Vereinszweckes aus und unterliegt der Kontrolle durch den Vereinsvorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gründung einer Abteilung und deren Aufgabe als Teil des Vereinszweckes. Die Arbeit in der Abteilung organisieren und verantworten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter. Beide sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  1. Die finanzielle Ausstattung der Abteilung ist Teil der Finanzen des Vereins und wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Für eine Abteilung kann ein festgelegtes Budget reserviert werden. Die Aufteilung und Höhe bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
  1. Über die Arbeit der Abteilung berichten die Verantwortlichen in den Mitgliederversammlungen.
 
§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied im Förderverein "Mein Seebach“ e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht vorgesehen.

 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder des Fördervereines sind aufgefordert an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder haben die Pflicht:

Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle verbindlichen Ordnungen und Regelungen des Fördervereines gewissenhaft zu beachten.

Die Bestrebungen des Vereins durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, insbesondere durch eigene Arbeitsleistung zu fördern.

Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden gesondert geregelt (1. Satzungsanlage). Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
  1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung, die Ziele oder eine Vorschrift des Fördervereines verstoßen hat. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss erfolgt durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung.
  1. Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.
  1. Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt, oder trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
 
§ 9 Organe des Fördervereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach BGB §26 und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt damit die Geschäfte des Vereins.
  1. Dem geschäftsführende Vorstand gehören mindestens drei und höchstens sechs Personen an, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Funktion entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Den geschäftsführenden Vorstand bilden mindestens der Vorsitzende, der Stellvertreter / Schriftführer und der Kassierer.

  1. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand nach BGB §26. Er nimmt Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen werden.
  1. Den erweiterten Vorstand bilden Mitglieder des Vereins, die spezielle Aufgaben im Verein oder die Verantwortung und Organisation einer Abteilung übernehmen.
  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

Die Vorstandsbeschlüsse, die die Geschäftsführung des Vereins betreffen, werden von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gefasst. Der erweiterte Vorstand kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen.

  1. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen zur Koordination der Vereinsarbeit durch und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen zuständig.
  1. Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ende der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Funktionen sind in der 2. Satzungsanlage aufgeführt.

 

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einberufen. Sie entscheidet über die Aufgaben und Ziele des Vereins, wählt den Vorstand und fasst die Beschlüsse. Sie kontrolliert die Arbeit des Vereins und prüft die erreichten Ergebnisse.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand drei Wochen vorher durch ein einfaches Schreiben oder E-Mail einberufen. In der Mitgliederversammlung werden der Geschäftsbericht und der Kassenbericht verlesen und bestätigt.

Die Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn

  • es das Interesse des Vereins erfordert oder
  • der Vorstand die Einberufung mit einfacher Mehrheit beschließt oder
  • ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn eine Einberufungsfrist von 3 Wochen eingehalten wurde.

Die Beschlussfähigkeit bei kurzfristiger Einberufung wird erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind und per Beschluss bestätigen, dass die Einberufungsfrist angemessen war.

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung wird der jeweilige Versammlungsleiter und der jeweilige Protokollführer mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 
§ 10 Die Finanzierung und Verwaltung des Vereins
  1. Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in geeigneter Form zu dokumentieren und vollständig mit Belegen nachzuweisen. Die Dokumentation muss den anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen und für steuerliche Auskünfte geeignet sein. Am Ende des Jahres wird als Jahresabschluss ein Geschäftsbericht erstellt, der die finanzielle Lage des Vereins abbildet.
  1. Die Kassenführung ist nach erfolgtem Abschluss von zwei gewählten oder beauftragten Mitgliedern des Vereins zu prüfen. Die Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Bei ordentlicher Kassenführung ist dem Kassierer und dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung durch die Mitgliederversammlung zu erteilen.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln. Die Niederschriften bedürfen der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung und der Gegenzeichnung des Versammlungsleiters.
  1. Der Verein ist eine juristische Person.
 
§ 11 Die Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
  2. Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Vereinigung.
 
§12 Verbleibendes Vermögen bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in der Gemeinde Seebach.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verteilung des verbliebenen Vermögens.

 
§13 Sonstiges

Alle Anlagen zu dieser Satzung gelten nicht als Satzungsbestandteil.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Copyright 2026. Alle Rechte vorbehalten - Förderverein „Mein Seebach" e.V. in 99846 Seebach im Wartburgkreis.
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